AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Aus- und Weiterbildung der S-Punkt-Methode®

§ 1

Für die Aus,- und Weiterbildungen gelten ausschließlich die hiesigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Anmeldung zur Aus- und Weiterbildung erkennt der Teilnehmer die hiesigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

§ 2

Vertragspartner des Teilnehmers ist die Schule für S Punkt Methode, Oliver Hein. Die ausbildungs- und fortbildungsbezogene Korrespondenz ist ausschließlich über die örtlich zuständige Schule zu führen. Diese ergibt sich aus der Anmeldung.

§ 3

Der Vertrag über die Durchführung einer Aus- und Weiterbildung kommt durch den Eingang des ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars per Post oder E Mail der örtlichen Schule, und durch die darauffolgende Bestätigung der örtlichen Schule unter Berücksichtigung der übrigen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Voraussetzungen zustande.
Bei Aus- und Weiterbildungsserien bestätigt der Teilnehmer mit der Anmeldung, dass er sich verbindlich für die komplette Aus- und Weiterbildungsserie angemeldet hat. Das Fernbleiben von einzelnen Teilen entbindet den Teilnehmer nicht von der Zahlungspflicht für die gesamten Aus,- und Weiterbildungsserie.
Folgende Angaben sollten bei der Anmeldung möglichst getätigt werden: Lehrgangsbeginn, Lehrgangsbezeichnung, Name des Teilnehmers und Anschrift, sowie Email und Telefonnummer.

§ 4

Die Ausbildungstermine und Preise und sonstige Bedingungen der Fort,- und Weiterbildung sind aus dem Internet der entsprechenden örtlichen Schule zu entnehmen.

Internetseite :

www.s-punkt-schule.com

§ 5

Sollte die Aus,- und Weiterbildung bereits ausgebucht sein, wird der Teilnehmer hierüber informiert. Bei Auslastung des Lehrgangs behält sich die örtliche Schule vor, die Teilnehmer nach der Reihenfolge der schriftlichen Anmeldung zu berücksichtigen. Es gilt dabei der Posteingang oder der Eingang per E Mail. Es wird eine Warteliste erstellt. Sobald der Teilnehmer in die Teilnehmerliste aufgerückt ist, erhält er eine gesonderte Anmeldebestätigung.

§ 6

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einer Aus,- und Weiterbildung. Aus,- und Weiterbildungen finden grundsätzlich nur ab einer Teilnehmerzahl von 6 Teilnehmern statt.

Die maximale Teilnehmerzahl ist auf 12 Teilnehmer pro Lehrkraft begrenzt.
Findet eine Aus,- und Weiterbildung nicht statt, z. B. bei höherer Gewalt oder plötzlichem Ausfall des Referenten aus nicht eingeplanten oder vorhersehbaren Gründen, kann die Aus,- und Weiterbildung kurzfristig abgesagt werden. Bei einer Kursabsage wegen nicht ausreichender Teilnehmerzahl wird dies vor dem geplanten Termin dem Teilnehmer per Email oder telefonisch mitgeteilt.

Bei Ausfall einer Ausbildung,-oder Weiterbildungsserie wird von der örtlichen Schule ein Ersatztermin bestimmt.

Bei ausgefallenen Einzelterminen findet ein Ersatztermin nach Rücksprache statt. Bei Absagen wegen nicht ausreichender Teilnehmerzahl oder aus von der örtlichen Schule nicht vertretenen Gründen ist die örtliche Schule nicht verpflichtet Schadensersatz zu leisten.

§ 7

Die örtliche Schule behält sich vor, Referenten kurzfristig austauschen zu können, solange die Aus,- und Weiterbildung über das gleiche Thema handelt.
Inhaltskriterien der Aus,- und Weiterbildung werden ausschließlich von der örtlichen Schule bestimmt, diese sind dem Kursausschreibungsplan zu entnehmen.

§ 8

Nach Vertragsabschluss ist die örtliche Schule berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen insbesondere:

  • wenn der Teilnehmer fällige und gemahnte Gebühren nicht bezahlt hat,
  • wenn der Teilnehmer wiederholt gegen die Aus- und Weiterbildungsordnung oder gegen die Hausordnung verstößt, oder
  • wenn der Teilnehmer verschuldet oder nicht verschuldet unregelmäßig an der Aus- und Weiterbildung teilnimmt, und dadurch der Unterrichtszweck gefährdet wird.

Vor Ausspruch der Kündigung ist der Teilnehmer abzumahnen. Nach der Kündigung hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren.

Das beidseitige außerordentliche Kündigungsrecht aus sonstigen wichtigen Gründe ist davon nicht berührt.

§ 9

Eine Teilnahmebescheinigung wird nur an die Teilnehmer ausgehändigt, welche die Aus- und Weiterbildung vollständig besucht und bezahlt haben. Für nochmaliges Ausstellen der Teilnahmebescheinigung entsteht eine Gebühr von 25,00 €.

§ 10

Die vertraglich festgelegte Kursgebühr muss mindestens 6 Wochen vor Ausbildungsbeginn auf dem Konto der örtlichen Schule eingegangen sein.

In einer nicht oder nicht fristgemäß erfolgten Zahlung ist kein Rücktritt vom oder eine Kündigung des Vertrages zu verstehen.

§ 11

Absagen durch den Teilnehmer müssen schriftlich erfolgen.
Grundsätzlich haben sich beide Seiten an den Vertrag zu halten. Im Falle einer Absage ist die örtliche Schule jedoch berechtigt folgende Gebühren zu berechnen.
Bis 8 Wochen vor Beginn der Aus,- und Weiterbildung sind pauschal 25,00 € zu zahlen.
Bis 6 Wochen vor Beginn der Aus,- und Weiterbildung sind 40 % der Kursgebühr zu zahlen.
Bis 4 Wochen vor Beginn der Aus,- und Weiterbildung sind 50 % der Kursgebühr zu zahlen.
Bis 2 Wochen vor Beginn der Aus,- und Weiterbildung sind 75 % der Kursgebühr zu zahlen.
Bis 1 Woche vor Beginn der Aus,- und Weiterbildung sind 100 % der Kursgebühr zu zahlen.

Die Zahlungspflicht der vollständigen Kursgebühr gilt bei allen Aus,- und Weiterbildungen sowie Aus,- und Weiterbildungsserien auch bei einem Nichterscheinen des Teilnehmers oder bei einem Abbruch der Teilnahme durch den Teilnehmer.

Wir empfehlen, das Risiko der Entstehung von Stornierungskosten durch den Abschluss einer Seminarrücktrittsversicherung abzusichern.

§ 12

Teilnahmeberechtigt an ausgeschriebenen Aus- und Weiterbildungen sind – sofern in der Ausschreibung der Aus- und Weiterbildung nichts anderes angegeben ist – nur Personen, welche das 24. Lebensjahr vollendet haben.

§ 13

Für die inhaltliche Richtigkeit und Anwendbarkeit der vermittelten Inhalte der Aus,- und Weiterbildung haftet die örtliche Schule nicht. Der Teilnehmer muss sich selbst erkundigen in welchen rechtlichen Grenzen er welche inhaltliche und räumliche Leistungen abgeben darf.

§ 14

Die im jeweiligen Gebäude der Aus,- und Weiterbildung aushängenden Hausordnung ist einzuhalten.

§ 15

Mitgeführte persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Teilnehmers in den Räumen der örtlichen Schule. Die örtliche Schule übernimmt für Verlust oder Beschädigung keine Haftung.
Die örtliche Schule haftet für Sach- und Vermögensschäden des Teilnehmers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit der Schaden durch die Teilnahme bedingt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Teilnehmer selbst keinen Ersatz von einem Dritten (z. B. Versicherer) erlangen kann und sich ein vertragsuntypisches Risiko realisiert.
Auch für das Verhalten seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haftet die örtliche Schule nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Mit allen zur Verfügung gestellten Objekten ist sorgfältig umzugehen. Jede missbräuchliche Benutzung ist untersagt.
Der Teilnehmer haftet für alle Sachschäden am Vermögen und Eigentum der örtlichen Schule, die durch ihn während der Aus- und Weiterbildung verursacht werden. Der Teilnehmer hat die Pflicht, Beschädigungen des Schulungsraumes und des Inventars unverzüglich zu melden.

§ 16

Bei Demonstrationen/Übungen handelt der Teilnehmer auf eigenes Risiko. Der Teilnehmer muss für seinen Versicherungsschutz wie Unfall, Haftpflicht, Diebstahl, etc. selbst Sorge tragen und stellt die Schulen von Ansprüchen frei.

§ 17

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle des E-Mail-Kontaktes oder einer Anmeldung alle für die Kontaktierung erforderlichen persönlichen Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Berufsbezeichnung, Telefon-, u. Mobilfunknummern, E-Mail-Adressen etc. EDV-mäßig erfasst, gespeichert und verwaltet werden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht wenn die örtliche Schule zur Weitergabe per Gesetz oder gerichtlicher Anordnung verpflichtet ist, dies gilt auch dann nicht wenn die örtliche Schule ihre Rechte gegenüber dem Teilnehmer z.B. aus Zahlungsverzug geltend macht.
Die örtliche Schule erhebt so wenig Daten des Teilnehmers wie möglich. Die erhobenen Daten sind notwendig für die sachgerechte Erfüllung des Vertrages und werden – auch digital – bearbeitet sowie gespeichert. Der Teilnehmer stimmt auch der digitalen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu Zwecken der Vertragserfüllung ausdrücklich zu.

§ 18

Grundsätzlich darf nur der Markeninhaber die Marke S-Punkt-Methode® verwenden. Der Markeninhaber kann Dritten daher verbieten, im geschäftlichen Verkehr ohne seine Zustimmung identische Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Außerdem kann der Markeninhaber auch die Verwendung solcher Zeichen untersagen, die der geschützten Marke so ähnlich sind, dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Dem Markeninhaber stehen Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu. Eine Markenrechtsverletzung kann als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet werden. Wer Dienstleistungen unter falschem Namen anbietet, setzt sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aus (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/). Eine kostenlose Recherche nach eingetragenen nationalen Marken, Gemeinschaftsmarken und internationalen Marken ist auf folgender Website möglich: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) https://www.dpma.de/.

§ 19

Das in der Ausbildung vermittelte Wissen darf nur zur Anwendung am Klienten eingesetzt werden. Eine sonstige Weitergabe an Dritte, in welcher Form auch immer, ist unzulässig. Die Marke S-Punkt-Methode unterliegt dem Marken- und Kennzeichnungsschutz. Die Weitergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder öffentliche Zugänglichmachung der Unterlagen (auch auszugsweise) sowie die Verwendung der Kennzeichen ohne schriftliche Zustimmung ist auch vertraglich verboten. Video oder Audiomitschnitte während der S-Punkt-Methode Ausbildungen sind untersagt. Um die bestmögliche Qualität sicherzustellen, darf der Name S-Punkt-Methode sowie das Logo nur von erfolgreichen Absolventen der S-Punkt-Methode Schule verwendet werden.

§ 20

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden.

§ 21

Geltendes Recht ist deutsches Recht und der Gerichtsstand ist ausschließlich Laufen.